Neue Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt
Konsumentenschutz EU-weit vereinheitlicht
17.06.2014 | Vor dem Kauf Nach dem Kauf
Mit Freitag, 13. Juni 2014, ist EU-weit eine neue Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft getreten, die den Verbraucherschutz einheitlicher und effektiver gestalten soll. Neuerungen gibt es unter anderem bei den Bestimmungen zu Rücktritt, Widerruf und Preistransparenz.
Die neuen Bestimmungen gelten für alle Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden. In Österreich wurden sie im Rahmen des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (kurz VRUG) realisiert.
Die wichtigsten Begriffe
Fernabsatzgeschäft (FAV): Damit werden all jene Geschäfte bezeichnet, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Internet, Mail, Fax, Postsendung) getätigt werden. Das heißt, Händler und Verbraucher treffen sich nicht, sondern das Geschäft wird über ein "organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" abgewickelt (wie z.B. der Versandhandel von Amazon).
Außer-Geschäftsraum-Vertrag (AGV): Vereinfacht gesagt, geht es hierbei um Verträge, die außerhalb des eigentlichen Geschäftsraumes eines Unternehmers abgeschlossen werden. Darunter fallen z.B. Vertreter und Werbefahrten. Es reicht auch, dass der Unternehmer dem Konsumenten das Angebot bei einer solchen Gelegenheit macht und der eigentliche Vertrag dann in seinem Geschäft oder per Telekommunikation abgeschlossen wird.
Die oben genannten Varianten werden jetzt durch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt. Daneben gibt es weiterhin das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das einerseits das "normale Ladengeschäft" regelt und andererseits auch dann Wirkung haben kann, wenn das FAGG nicht greift. Welches Recht zur Anwendung kommt, ist bei jedem Fall individuell zu prüfen.
Die wichtigsten Neuerungen
Allgemeine Informationspflichten
Händler müssen ihre Kunden vor Vertragsabschluss über die wichtigsten Details aufklären.
Dazu zählen: Sachleistung, Gesamtpreis, Bedingungen von Lieferung bzw. Versand und damit verbundene Kosten, Garantie, Gewährleistung, Kundendienst und Umgang mit Beschwerden, Kontaktdaten, Vertragsmodalitäten (Bindung, Kündigung).
Auf welche Weise der Händler seine Kunden informiert, obliegt dabei ihm. Das Gesetz gibt keine bestimmte Form vor (Aushang, Flyer, mündlich etc.).
Für das FAGG gelten eigene allgemeine Informationspflichten, wobei die Unterschiede sehr gering sind. Wichtig: Bei AGV muss die Information auf Papier oder – nach Zustimmung durch den Konsumenten – auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden (USB-Stick, Mail). Eine Ausnahme gibt es für Handwerker, die nach Aufforderung Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen, die weniger als 200€ kosten. Sie haben nur eingeschränkte Informationspflichten.
Auch bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens entfallen die Informationspflichten. Das sind etwa Einkäufe im Supermarkt, bei denen man die Ware sofort erhält, das heißt der Vertrag direkt bei Abschluss erfüllt wird.
Preistransparenz
Allgemein: Händler müssen die gesamten Kosten der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen deklarieren, inklusive etwaiger Zusatzgebühren.
Online: Dienstleistungen dürfen nicht als gratis beworben werden, wenn dann eine Zahlung fällig wird. Der Konsument muss ausdrücklich bestätigen, dass er über die Kosten Bescheid weiß, bevor er den Vertrag abschließt. Das wird durch die sogenannte "Button-Lösung" erreicht. Der Button, auf den man zum Vertragsabschluss klickt, muss auf etwaige Kosten hinweisen (z.B. "zahlungspflichtig bestellen"). Wurde der Konsument nicht aufgeklärt, muss er Gebühren oder sonstige Abgaben nicht begleichen.
Keine vorab ausgewählten Kaufoptionen
Im Internet konnten bisher Zusatzoptionen, z.B. Expressversand, angeboten werden, die schon vorab mittels eines Häkchens ausgewählt waren. Wollte der Konsument diese Option nicht, musste er das Häkchen wegklicken. Solche "Opt-out"-Funktionen sind mit der neuen Richtlinie verboten.
Widerrufsrecht
Verträge können ab sofort mit einer Frist von 14 Kalendertagen – statt bisher sieben Werktagen - widerrufen werden. Der Widerruf muss dem Unternehmen mitgeteilt werden, Waren können in dieser Zeit jedoch ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Konsument die Ware erhalten hat. Eine weitere Neuerung ist, dass sich die Frist auf ein Jahr verlängert, wenn der Konsument nicht eindeutig auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden ist.Die neue Regelung macht keinen Unterschied zwischen Vertreterbesuchen, die gewünscht oder unerwünscht waren. Für Online-Auktionshäuser wie beispielsweise eBay gilt das Widerrufsrecht nur bei gewerblichen Händlern, nicht bei privaten Verkäufern.
Recht auf Erstattung
Hat ein Konsument sein Widerrufsrecht in Anspruch genommen, so stehen ihm eine Rückzahlung des Kaufpreises inklusive etwaiger Versand- oder Lieferkosten innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf zu. Das Risiko, dass die Ware während dem Versand beschädigt wird, liegt beim Verkäufer.
Einheitliches Widerrufsformular
Händler müssen ihren Kunden das neue, EU-weit einheitliche Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dieses soll eine unkomplizierte und schnelle Abwicklung ermöglichen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat der Vertrag abgeschlossen wurde. Der Konsument ist jedoch nicht verpflichtet, dieses Formular zu verwenden.
Kosten bei Rückversand der Ware
Stellt der Händler dem Konsumenten die Kosten für einen Rückversand der Ware in Rechnung, muss er ihm dies vor Vertragsabschluss eindeutig mitteilen. Wenn er das nicht tut, muss er selbst dafür aufkommen. Damit soll gewährleistet werden, dass der Kunde sich unter Berücksichtigung sämtlicher, auch nur eventuell auftretender Kosten für oder gegen einen Kauf entscheiden kann.
Kreditkarten und Hotlines
Ein Händler darf seinen Kunden für die jeweiligen Zahlungsmittel (Kreditkarte o.a.) nur jene Unkosten verrechnen, die ihm selbst durch die Bereitstellung dieser entstehen. Für Hotlines, die als Kundenservice dienen bzw. über die Verträge abgeschlossen werden, dürfen höchstens die normalen Telefongebühren verlangt werden.
Digitale Waren
Auch die Informationspflichten bei digitalen Inhalten sind durch die neue Richtlinie erweitert worden. Anbieter müssen z.B. über die benötigte Hard- und Software oder etwaige technische Schutzvorrichtungen wie Kopiersperren aufklären. Ein Widerrufsrecht gilt bei digitalen Inhalten, solange der Konsument noch nicht mit dem Herunterladen der Waren begonnen hat oder falls dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Wichtige Hinweise
Dieser Artikel bietet einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen, die durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie für Konsumenten entstanden sind. Er stellt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch im Ernstfall keine rechtliche Beratung ersetzen. Anbei finden Sie hilfreiche Links zur weiteren Information. Bei Problemen können Sie sich gerne an den Verein für Konsumenteninformation VKI (national) bzw. das Europäische Verbraucherzentrum Österreich EVZ (grenzüberschreitend innerhalb der EU) wenden.